Die Corona-Krise fordert – sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber. Kurzarbeit ist zurzeit in aller Munde. Was bedeutet das für den Lohn? Welche Voraussetzungen gibt es? Und wie sieht es mit einem Nebenjob aus? Diese Infos gibt es hier.
Um Kündigungen in Zeiten des COVID-19 zu vermeiden, hat der Bund das Mittel der Kurzarbeit stark vereinfacht und ausgeweitet. Du gehörst zur Seite der Arbeitnehmer:innen und bist zum ersten Mal mit Kurzarbeit konfrontiert? Das wirft viele Fragen auf! Wir beantworten dir die wichtigsten:
Kurzarbeit wegen Corona: Antworten für Arbeitnehmende
1. Wie viel Lohn erhalte ich bei Kurzarbeit?
Für den Arbeitsausfall erhältst du eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese ist 80% des wegfallenden Lohns. Nehmen wir an, du verdienst als Hotelfachperson CHF 4’200 im Monat. Nun bist du für 20% Kurzarbeit angemeldet. 20% deines Lohns (CHF 840) zahlt dir dein:e Arbeitgeber:in. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% der restlichen 80% (CHF 2’688). Du bekommst also noch CHF 3’528 (CHF 672 weniger als bei vollem Lohn).
2. Darf ich mit einem Nebenjob den Lohnausfall wegen Kurzarbeit kompensieren? Hat dies eine Auswirkung auf meine Kurzarbeitsentschädigung?
Du hast ein Angebot für einen Nebenjob? Für diesen brauchst du die Zustimmung deines oder deiner Arbeitgebenden (ablehnen kann er oder sie aber nur, wenn du dadurch deine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr einhalten kannst). Den erzielten Lohn musst du ebenfalls deinem oder deiner Arbeitgeber:in melden – diese:r wiederum meldet die Zahlen der Arbeitslosenkasse. Zur zweiten Frage: Deine Kurzarbeitsentschädigung wird nur dann gekürzt, wenn sie zusammen mit dem Lohn aus der Zwischenbeschäftigung den Verdienstausfall bei der ersten Firma übersteigt. Teilzeitjobs und Temporärjobs findest du übrigens auf unserer Plattform für junge Fachkräfte!
3. Ich bin zu 60% teilzeitangestellt und bin ab dem 1. April für Kurzarbeit angemeldet. Nun habe ich bereits seit Mitte März einen Nebenjob mit einem 30%-Pensum. Wird mir das trotzdem abgezogen von der Kurzarbeitsentschädigung?
Da du den Nebenjob vor dem offiziellen Beginn der Kurzarbeit aufgenommen hast, sollte deine Entschädigung nicht gekürzt werden. Frage zur Sicherheit direkt bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle oder der Arbeitslosenkasse nach.
4. Während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen – ist das erlaubt?
Ja, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind und mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle ist das möglich. Stöbere hier in zu deinem Lehrabschluss passenden Weiterbildungen.
5. Wird meine Zertifikats-, Berufs- oder Höhere Fachprüfung nun wegen der Corona-Pandemie verschoben?
Das kann gut sein. Als angemeldete:r Prüfungsteilnehmer:in wirst du aber über den Stand der Dinge und Alternativtermine informiert.
6. Darf ich Kurzarbeit ablehnen?
Ja, grundsätzlich hast du das Recht dazu. Wir raten dir aber, zuvor mit deinem oder deiner Arbeitgeber:in ins Gespräch zu gehen.
7. Kann mir während der Kurzarbeit fristlos gekündigt werden?
Nein, fristlos nicht. Aber innerhalb der vertraglich geregelten Kündigungsfrist.
8. Ich befinde mich bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Darf mich mein Arbeitgeber trotzdem auf Kurzarbeit setzen?
Nein, dir steht bis Vertragsende der volle Lohn zu.
9. Was passiert mit meinen Ferien?
Durch die Kurzarbeit hast du nicht weniger Ferien zugute. Diese kannst du auch während der Kurzarbeit beziehen. Für Ferientage bekommst du den vollen Lohn.
10. Mein Arbeitgeber stockt mir die Kurzarbeitsentschädigung auf 100% auf. Geht das?
Ja, dein Arbeitgeber kann dies freiwillig machen, sofern er es vermag.
11. Werden auch meine Sozialleistungen gekürzt?
Nein, die Kurzarbeit betrifft nicht deine Beiträge an die AHV, IV, & Co. – es müssen weiterhin die vollen Beiträge gezahlt werden.
12. Ich bin selbsständig und verliere wegen des Coronavirus Einnahmen. Bekomme ich eine Entschädigung?
Ja, wenn du aufgrund einer bundesrechtlich veranordneten Betriebsschliessung oder Veranstaltungsgebots einen Erbwerbsausfall hast, hast du das Recht auf Entschädigung. Dasselbe gilt für dich als freischaffende:r Künstler:in. Weiter prüft der Bund, ob auch Selbstständige unterstützt werden, die zwar noch weiterarbeiten könnten, aber wegen des weitgehenden Stillstands der Wirtschaft trotzdem betroffen sind. Mehr Infos dazu findest du hier.
13. Ich bin schwanger und erhalte nun wegen Kurzarbeit nicht meinen vollen Lohn. Bekomme ich nun auch eine gekürzte Mutterschaftsentschädigung?
Nein, keine Sorge. Du erhältst 80% deines normalen Lohns.
Quelle: arbeit.swiss & SECO
Vereinfachte Kurzarbeit – Infos Arbeitgeber
Das sind die Lockerungen punkto Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie:
- Als Arbeitgeber:in kannst du auch Mitarbeitende in einem befristeten oder temporären Arbeitsverhältnis anmelden.
- Keine Voranmeldung oder Wartefrist für die Kurzarbeitsentschädigung.
- Überstunden müssen nicht erst abgebaut werden. Vereinfachte Abwicklung des Gesuches und der Zahlungen.
- Ihr:Ehepartner:in oder Ihr eingetragene:r Partner:in arbeitet in Ihrem Betrieb mit? Diese erhalten als Pauschalentschädigung bis zu CHF 3’320.
- Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt neu 6 statt 3 Monate. Vorteil: Schnelleres Bewilligungsverfahren durch eine tiefere Anzahl Gesuche.
Kurzarbeit können Sie nicht rückwirkend anmelden – handle Sie also umgehend. Die Formulare für die Kurzarbeitsentschädigung finden Sie hier. Status quo ist die Kurzarbeit auf zwölf Monate beschränkt. Je nach Entwicklung der Corona-Pandemie kann sich dies natürlich noch ändern.
Quelle: SECO
Sie sind auch ein Lehrbetrieb? Während der Corona-Krise kannst du auch für deinen Lernenden Kurzarbeit beantragen. Alle wichtigen Infos dazu findest du auf yousty.ch
Fragen und Inputs zur Kurzarbeit
Bei weiteren Fragen – die Antworten zur Lohnfortzahlung während der Corona-Krise gibt es hier – und Inputs sind wir gerne für Sie/für dich da. Wir freuen uns auf die Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon (044 512 97 10) oder auch in unserem Live-Chat.
Wir waschen uns nun die Hände und wünschen beste Gesundheit!
Fragen/Gedanken mit uns teilen
Kommentar hinterlassen