Lohnfortzahlung bei Selbstquarantäne – ja oder nein? Diese Frage sowie viele weitere stellen sich aktuell wegen des COVID-19 sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber. Wir liefern hier die wichtigsten Antworten.
Arbeitnehmende, die kein Homeoffice machen können und aus Angst vor Ansteckung ihrer Arbeit fernbleiben, haben kein Recht auf Lohnfortzahlung. Ohne behördliche Anweisung riskieren sie sogar eine fristlose Kündigung. Aber: Hält die Firma die Hygiene- oder Schutzvorschriften offensichtlich nicht ein oder kann diese nicht einhalten, hat der Mitarbeitende das Recht, die Arbeit zu verweigern, und damit auch Anspruch auf den vollen Lohn.
Ja, hier besteht die Lohnfortzahlungspflicht. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist (im Normalfall 30, 60 oder 90 Tage) kommt die Krankentaggeldversicherung (KTG) zum Zug. Hat der oder die Arbeitgeber:in diese nicht, richtet sich die Lohnfortzahlung nach der Berner, Basler oder Zürcher Skala. Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt übrigens, das Arztzeugnis frühestens ab dem fünften Tag einzufordern, um die Hausärzte & Co. nicht zu überlasten.
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat folgendes beschlossen: Können Eltern mit Kindern unter 12 Jahren ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, da die Fremdbetreuung nicht mehr gewährleistet ist, haben sie das Recht auf eine Entschädigung. Dies gilt dann, wenn aufgrund Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie z. B. eben Schulen geschlossen sind oder die Betreuungsperson einer Risikogruppe angehört.
Der Lohn muss klar weiter bezahlt werden – ob die Schliessung aus eigenem Antrieb geschah oder durch einen behördlichen Entscheid verordnet wurde. Der oder die Arbeitgeber:in trägt das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko.
Der Lohn muss nicht weiter gezahlt werden – nach Möglichkeit auf ein anderes Verkehrsmittel ausweichen. Kann jedoch von zu Hause aus gearbeitet werden, wirkt sich das auch auf die Lohnfortzahlungspflicht aus.
Geschäftsreisen können klar verboten werden. Schwieriger wird es bei Privatreisen. Firmen trifft jedoch keine Lohnfortzahlungspflicht, sollten ihre Mitarbeitenden in den Ferien im Ausland feststecken und nicht mehr zurückreisen können. Tipp: Der betroffenen Person die Kompensation durch Ferien oder geleistete Überstunden anbieten.
Als Schutz empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) allen mit der Möglichkeit zu Homeoffice, diese auch zu nutzen. In Zeiten wie diesen ist Solidarität gefragt! Ist das aufgrund der Arbeitstätigkeit nicht möglich, unbedingt die vom BAG empfohlenen Verhaltens- und Hygieneregeln einhalten. Gefährdete Personen können zudem nach Möglichkeit z. B. vorübergehend ins Backoffice versetzt werden.
Quellen: Schweizer Gewerbeverband, BSV
Wie sieht es punkto Kurzarbeit aus? Um die der Corona-Krise geschuldeten Kündigungen einzudämmen, hat der Bundesrat zudem dieses Mittel stark vereinfacht und erweitert. Alle wichtigen Informationen dazu gibt es hier.
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